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Neuigkeit

Steuerliche Erleichterungen für Vereine: Weniger Bürokratie, mehr Spielraum!

Kontakt

Ulrike Dietrich

dietrich@lhbsa.de

0179 / 227 45 35

Seltenere Prüfungen der Gemeinnützigkeit, höhere Freigrenzen für wirtschaftliche Tätigkeiten und einfachere Aufzeichnungen entlasten besonders kleinere Heimat- und Kulturvereine. Alle Neuerungen im Überblick.

Das Finanzministerium weist darauf hin, dass in den vergangenen Jahren mehrere steuerliche Vereinfachungen eingeführt wurden. Davon profitieren besonders kleinere Vereine – und damit auch viele Heimat- und Kulturvereine in Sachsen-Anhalt.

Prüfung der Gemeinnützigkeit nur noch alle drei Jahre
Das Finanzamt überprüft die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Jahren. Vereine müssen die entsprechenden Unterlagen daher nicht mehr für jedes einzelne Jahr gesondert einreichen.

Beispiel: Ein Verein reicht seine Steuererklärung für die Jahre 2024 bis 2026 gemeinsam ein. Das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit für diesen gesamten Zeitraum.

Mehr Zeit und Spielraum bei der Verwendung von Vereinsmitteln
Gemeinnützige Vereine müssen ihre Einnahmen grundsätzlich für ihre satzungsmäßigen Zwecke einsetzen. Für kleinere Vereine gilt dabei eine Erleichterung: Seit 2026 müssen nur noch Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von mehr als 100.000 Euro nachweisen, dass sie ihre Mittel zeitnah verwendet haben. Bis 2025 lag diese Grenze bei 45.000 Euro.

Beispiel: Ein Heimatverein nimmt im Jahr 60.000 Euro ein. Er muss nicht mehr gesondert nachweisen, dass sämtliche Mittel innerhalb der üblichen Frist ausgegeben wurden. Das Geld kann beispielsweise für eine größere Ausstellung oder die Sanierung einer Heimatstube angespart werden. Zweckgebunden und satzungsgemäß müssen die Mittel trotzdem verwendet werden.

Höhere Freigrenze für wirtschaftliche Tätigkeiten
Viele Vereine erzielen Einnahmen durch wirtschaftliche Aktivitäten, etwa durch den Verkauf von Speisen, Getränken oder Werbeartikeln. Seit 2026 bleiben diese steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn die jährlichen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Bis 2025 lag die Grenze bei 45.000 Euro.

Beispiel: Ein Kulturverein erzielt bei Festen und Märkten Einnahmen von insgesamt 38.000 Euro. Da die Grenze von 50.000 Euro nicht überschritten wird, fällt für diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer an.

Einfachere Aufzeichnungen bei Einnahmen bis 50.000 Euro
Seit 2026 müssen Einnahmen und Ausgaben aus einem Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr getrennt aufgezeichnet werden, wenn die maßgeblichen Einnahmen insgesamt nicht mehr als 50.000 Euro betragen.

Beispiel: Ein Verein veranstaltet eine Ausstellung als Zweckbetrieb und betreibt daneben einen kleinen Getränkeverkauf. Bleiben die Einnahmen innerhalb der gesetzlichen Grenze, ist keine aufwendige getrennte Buchführung für beide Bereiche erforderlich. Die Einnahmen und Ausgaben müssen aber weiterhin nachvollziehbar dokumentiert werden.

Bedeutung für kleinere Vereine
Die neuen Regelungen verringern den Verwaltungsaufwand und schaffen mehr finanzielle Planungssicherheit. Besonders kleinere Vereine profitieren von weniger Nachweispflichten, höheren Freigrenzen und vereinfachten Aufzeichnungen.
Die steuerrechtlichen Vorgaben werden auf Bundesebene beschlossen. Weitere Erläuterungen und praktische Hinweise enthält die aktualisierte Broschüre „Vereine und Steuerrecht“ des Finanzministeriums.